Zu "Kein Windrad im Osten Markees", MAZ vom 26./27.November
Quelle: Märkische Allgemeine, Verfasser: HORST KNOP
WUTZETZ. Am 24. November 2005 haben sich die Mitglieder des Bauausschusses dafür entschieden, dem Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung Nauen die von mehreren Seiten eingebrachte Minimalvariante der Möglichkeit zur Errichtung von Windkraftanlagen (= WKA) zur Einarbeitung in den Flächenutzungsplan (=FNP) zu empfehlen. Diese Minimalvariante beinhaltet unter anderem, dass im Windeignungsgebiet östlich Markees keine WKA errichtet werden sollen. In weiteren Teilen des Windeignungsgebietes soll eine Höhenbegrenzung für WKA festgelegt werden. Die Möglichkeit dieser Minimalvariante ist dadurch eröffnet, dass die Regionalplanung Havelland-Fläming die Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung ermächtigt hat, innerhalb der Eignungsgebiete eine kleinräumige Steuerung unter Berücksichtigung städtebaulicher, landschaftspflegerischer und weiterer örtlicher öffentlicher Belange vorzunehmen, soweit diese Belange bisher noch nicht berücksichtigt werden konnten. Sollte diese Variante im Genehmigungsverfahren des FNP Bestandskraft erlangen, wäre die so genannte Nauener Platte um einen die Bürger belastenden kommunalpolitischen Konflikt ärmer.
Die in der Sitzung des Bauausschusses von Seiten der Bauverwaltung und des Planungsbüros erhobenen Einwendungen lassen befürchten, dass bis zu diesem Ziel hin noch beträchtliche Hürden zu überwinden sind. Hierbei sind die von Seiten des Bauamtsleiters Heinrich vorgetragenen Zweifel an der Rechtssicherheit des zum Abwägungsproblem vorgelegten Textes das kleinere Übel. Die Kritik des Bauamtsleiters wurde im einzelnen nicht begründet und deshalb handelte es sich bei seiner Äußerung wohl um eine vorsorglich vorgetragene subjektive Einschätzung.
Die von Udo Schmidt, dem Chef des Planungsbüros lngenieurgesellschaft Falkenrehde, in der Sitzung vom Blatt verlesenen Einwendungen können allerdings meines Erachtens von der Stadtverwaltung nicht widerspruchslos hingenommen werden und müssen von ihr zurückgewiesen werden. Herr Schmidt maßt sich bei diesem Stand des Verfahrens der Vorbereitung des FNP eine Stellung an, die ihm nicht zukommt.
Zunächst forderte Herr Schmidt von der Stadt eine Haftungsfreistellung für den Passus Windenergie im FNP, weil das Planungsbüro es nicht verantworten könne, wenn hier wegen des Zeitverzuges Ansprüche der Investoren entstehen und geltend gemacht werden könnten. Hierbei verkennt Herr Schmidt, dass die Stadtverwaltung die IFG formell mit der Vorbereitung des Entwurfs des FNP beauftragt hat (§ 4b BauGB), einen Auftrag, den die IFG in der Rechtsstellung eines so genannten Verwaltungshelfers unter Aufsicht und auf Weisung der Gemeinde zu erledigen hat. Eine eigene (materielle) Gestaltungsbefugnis auf der Grundlage öffentlichen Rechts hat die IFG hier nicht. Eine hoheitliche Gestaltungsbefugnis im Rahmen der Vorschrift an die IFG zu übertragen ist der Stadtverwaltung versagt. Die gesamte Aufgabe verbleibt materiellrechtlich in der Zuständigkeit der Gemeinde (Planungshoheit). Der Gemeinde obliegen alle diesbezüglichen Entscheidungen. Weil das so ist, kann in diesem Fall in der Person der IFG auch kein Haftungstatbestand gegeben sein.
Des weiteren bemängelte Herr Schmidt die fehlende Legitimation von Rechtsanwalt Otto. Der Anwalt vertrete die Bürgerinitiative Gegenwind, aber nicht die Stadt. Deshalb würde er im Zweifel auch nicht haftbar gemacht werden können. Dieser Einwand ist schon deshalb zurückzuweisen, weil es der Stadtverwaltung frei steht, von welcher Seite und auf welcher Grundlage sie, wie auch in Nachbargemeinden geschehen, bei der vorliegenden schwierigen Ausgangslage der Entwicklung eines FNP unter Einbeziehung der Windeignungsgebiete zusätzlichen juristischen Rat einholt. Im übrigen ist Herr Schmidt nicht in der Lage gewesen, die städtebaulichen Begründungen für die von dem Ortsbeirat Markee gewünschten Änderungen in den Entwurfs des FNP einzuarbeiten. Das hat zur Beteiligung des Anwalts Otto an dem Text des FNP-Entwurfs geführt und die IFG hat diese Variante auch widerspruchslos in den Entwurf eingearbeitet.
Nach allem richtig ist vielmehr, dass nicht in der Person des Anwalts Otto, sondern in der Person des Planungsbüros die für das Verwaltungsverfahren der Entwicklung des FNP in Bezug auf die Windkrafteignung gebotene Neutralität und Interessenferne hinterfragt werden muss. Im momentanen Stadium der Vorbewertung des Abwägungsmaterials für den FNP können dem Anwalt Otto schwerlich eigene Interessen untergeschoben werden. Anders sieht es allerdings bei der IFG aus, die ausnahmslos planerisch in den Sitzungen der Ausschüsse und Gemeindevertretungen zu den in Rede stehenden Sachverhalten der Windkraftplanung im Kreis Havelland aufgetreten ist, an denen ich in der letzten Zeit als Gast teilgenommen habe. Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen verlautet, dass intern bereits planerische Vorstellungen darüber diskutiert werden, wie die noch in dem Windeignungsgebiet vorhandenen Lücken mit Windkraftanlagen bebaut werden könnten. Gerade diese weitere Verdichtung durch Windkraftanlagen will der Entwurf des FNP der Stadt Nauen aus städtebaulichen Gründen nicht zulassen. Es ist zu hoffen, dass die IFG an der planerischen Diskussion über diese Vorhaben nicht beteiligt ist. Daraus erwächst für die Gemeindevertretung das Erfordernis, die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Abfassung und Genehmigung des FNP mit wachem Blick zu begleiten.